Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausbildung zum Sanitätsgehilfen
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz eins,Ausbildungen zum Sanitätsgehilfen, die
auf Grund des § 45 Abs. 5 MTF-SHD-G bewilligt wurden undauf Grund des Paragraph 45, Absatz 5, MTF-SHD-G bewilligt wurden und
bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind,
sind nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G fortzusetzen und abzuschließen.
(2)Absatz 2,Für Absolventen dieser Ausbildungen sind die §§ 54 und 55 anzuwenden.Für Absolventen dieser Ausbildungen sind die Paragraphen 54 und 55 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
NOR40027502