Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanktionengesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 5/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz sind die jeweils zuständigen Behörden berechtigt, personenbezogene Daten von Personen gemäß den §§ 2, 3, 4, 5, 6 und 10 sowie von Personen, die im Verdacht stehen, Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der zuständigen innerstaatlichen Behörden nicht zu befolgen oder zu umgehen, im dafür erforderlichen Ausmaß zu verarbeiten. Diese personenbezogenen Daten umfassen:Zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz sind die jeweils zuständigen Behörden berechtigt, personenbezogene Daten von Personen gemäß den Paragraphen 2, 3, 4, 5, 6 und 10 sowie von Personen, die im Verdacht stehen, Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der zuständigen innerstaatlichen Behörden nicht zu befolgen oder zu umgehen, im dafür erforderlichen Ausmaß zu verarbeiten. Diese personenbezogenen Daten umfassen:
Daten zur Identität (insbesondere Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Personenstand, Staatsangehörigkeit, Reisepässe und sonstige Ausweise);
Kontaktdaten (Adressen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, sonstige Internetapplikationen);
Daten über Aufenthaltsorte, Reisebewegungen und Transportmittel;
Bankdaten und Informationen über Vermögenswerte und finanzielle Transaktionen;
Unterlagen über geschäftliche Unternehmungen.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 zwischen den jeweils zuständigen Behörden sowie an die Vereinten Nationen und die Europäische Union ist zulässig, sofern dies zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.Die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, zwischen den jeweils zuständigen Behörden sowie an die Vereinten Nationen und die Europäische Union ist zulässig, sofern dies zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Bei der Unterbreitung von Listungsvorschlägen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union gemäß § 3 sowie bei der Verhängung von nationalen Sanktionsmaßnahmen gemäß § 4 hat die Information der betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erst mit dem Inkrafttreten der Rechtsakte zu erfolgen, um den Zweck der Sanktionsmaßnahmen nicht zu vereiteln.Bei der Unterbreitung von Listungsvorschlägen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union gemäß Paragraph 3, sowie bei der Verhängung von nationalen Sanktionsmaßnahmen gemäß Paragraph 4, hat die Information der betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erst mit dem Inkrafttreten der Rechtsakte zu erfolgen, um den Zweck der Sanktionsmaßnahmen nicht zu vereiteln.
(4)Absatz 4,Die nach dieser Bestimmung verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des Zwecks gemäß Abs. 1 nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch fünfzig Jahre nach Aufhebung der Sanktionsmaßnahmen. Eine durch ein anderes Bundesgesetz oder eine Verordnung vorgesehene oder im Hinblick auf die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union erforderliche längere Aufbewahrung oder Archivierung geht dieser Bestimmung vor. Auf Grundlage von Abs. 1 verarbeitete peronenbezogene Daten hat die Behörde mindestens einmal jährlich daraufhin zu überprüfen, ob sie zu berichtigen oder zu löschen sind.Die nach dieser Bestimmung verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des Zwecks gemäß Absatz eins, nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch fünfzig Jahre nach Aufhebung der Sanktionsmaßnahmen. Eine durch ein anderes Bundesgesetz oder eine Verordnung vorgesehene oder im Hinblick auf die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union erforderliche längere Aufbewahrung oder Archivierung geht dieser Bestimmung vor. Auf Grundlage von Absatz eins, verarbeitete peronenbezogene Daten hat die Behörde mindestens einmal jährlich daraufhin zu überprüfen, ob sie zu berichtigen oder zu löschen sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Dokumentnummer
NOR40268349