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§ 9a SBBG

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. I Nr. 62/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9a01.01.2027 BGBl. I Nr. 62/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. I Nr. 62/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SBBG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Haftung für auftragsbezogene Abgaben

Paragraph 9 a,

  1. Absatz eins,Der/Die Auftrag gebende Unternehmer/in haftet, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen oder einem nachfolgend beauftragten Unternehmen um ein Scheinunternehmen nach Paragraph 8, handelt, für Lohnsteuer gemäß Paragraph 47, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer/innen, weiters für die Umsatzsteuer gemäß Paragraph eins, Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, die sich aus dem Auftrag ergibt. Die Haftung wird mit der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens begründet und umfasst den Zeitraum ab Beauftragung.
  2. Absatz 2,Die Haftung des Auftrag gebenden Unternehmers nach Absatz eins, erstreckt sich auf jene Ansprüche im Sinne des Absatz eins,, die von jedem weiteren beauftragten Unternehmen zu entrichten sind, das vom rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen oder von einem nachfolgenden Unternehmen beauftragt wurde. Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Haftung nach Absatz eins, und 2 für Abgaben ist von der Abgabenbehörde mit Haftungsbescheid (Paragraph 224, Absatz eins, BAO) geltend zu machen.
  4. Absatz 4,Erachtet ein Organ der Bundesfinanzverwaltung die Voraussetzung für eine Haftung gemäß Absatz eins, oder 2 für gegeben, hat sie die für die Geltendmachung der Haftung relevanten Informationen dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln.

Schlagworte

Unternehmerin, Arbeitnehmerin

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20009245

Dokumentnummer

NOR40280117