Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 113/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9aParagraph 9 a
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Haftung für auftragsbezogene Abgaben
§ 9a.Paragraph 9 a,
(1)Absatz eins,Der/Die Auftrag gebende Unternehmer/in haftet, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen oder einem nachfolgend beauftragten Unternehmen um ein Scheinunternehmen nach § 8 handelt, für Lohnsteuer gemäß § 47 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer/innen, weiters für die Umsatzsteuer gemäß § 1 Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, die sich aus dem Auftrag ergibt. Die Haftung wird mit der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens begründet und umfasst den Zeitraum ab Beauftragung.Der/Die Auftrag gebende Unternehmer/in haftet, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen oder einem nachfolgend beauftragten Unternehmen um ein Scheinunternehmen nach Paragraph 8, handelt, für Lohnsteuer gemäß Paragraph 47, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer/innen, weiters für die Umsatzsteuer gemäß Paragraph eins, Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, die sich aus dem Auftrag ergibt. Die Haftung wird mit der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens begründet und umfasst den Zeitraum ab Beauftragung. (2)Absatz 2,Die Haftung des Auftrag gebenden Unternehmers nach Abs. 1 erstreckt sich auf jene Ansprüche im Sinne des Abs. 1, die von jedem weiteren beauftragten Unternehmen zu entrichten sind, das vom rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen oder von einem nachfolgenden Unternehmen beauftragt wurde. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.Die Haftung des Auftrag gebenden Unternehmers nach Absatz eins, erstreckt sich auf jene Ansprüche im Sinne des Absatz eins,, die von jedem weiteren beauftragten Unternehmen zu entrichten sind, das vom rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen oder von einem nachfolgenden Unternehmen beauftragt wurde. Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Haftung nach Abs. 1 und 2 für Abgaben ist von der Abgabenbehörde mit Haftungsbescheid (§ 224 Abs 1 BAO) geltend zu machen.Die Haftung nach Absatz eins, und 2 für Abgaben ist von der Abgabenbehörde mit Haftungsbescheid (Paragraph 224, Absatz eins, BAO) geltend zu machen.
(4)Absatz 4,Erachtet ein Organ der Bundesfinanzverwaltung die Voraussetzung für eine Haftung gemäß Abs. 1 oder 2 für gegeben, hat sie die für die Geltendmachung der Haftung relevanten Informationen dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln.Erachtet ein Organ der Bundesfinanzverwaltung die Voraussetzung für eine Haftung gemäß Absatz eins, oder 2 für gegeben, hat sie die für die Geltendmachung der Haftung relevanten Informationen dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln.
Schlagworte
Unternehmerin, Arbeitnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
NOR40280117