Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 104/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
Offenlegung des Verschmelzungsplans
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,§ 221a Abs. 1 AktG gilt mit der Maßgabe, dass in die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsplans die Angaben nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung aufzunehmen und die Mitglieder auf ihre Rechte nach Art. 25 der Verordnung hinzuweisen sind.Paragraph 221 a, Absatz eins, AktG gilt mit der Maßgabe, dass in die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsplans die Angaben nach Artikel 24, Absatz 2, der Verordnung aufzunehmen und die Mitglieder auf ihre Rechte nach Artikel 25, der Verordnung hinzuweisen sind.
(2)Absatz 2,In der Generalversammlung sind die in Art. 25 der Verordnung bezeichneten Unterlagen und der Prüfungsbericht des Revisors aufzulegen. Der Vorstand hat den Verschmelzungsplan zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.In der Generalversammlung sind die in Artikel 25, der Verordnung bezeichneten Unterlagen und der Prüfungsbericht des Revisors aufzulegen. Der Vorstand hat den Verschmelzungsplan zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR40078708