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§ 20 SCEG

Fassungen
ab 18.08.2006 — BGBl. I Nr. 104/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute18.08.2006 BGBl. I Nr. 104/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

SCE-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

18.08.2006BGBl. I Nr. 104/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SCEG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Anmeldung der Umwandlung

Paragraph 20,

Der Vorstand hat die Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2003/72/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, Amtsblatt Nr. L 207 vom 18. August 2003
      S 25 bis 36, oder
    2. Litera b
      der Beschluss gemäß Artikel 3, Absatz 6, der Richtlinie 2003/72/EG oder
    3. Litera c
      eine Erklärung sämtlicher Mitglieder des Vorstands, dass die Frist des Artikel 5, der Richtlinie 2003/72/EG abgelaufen ist, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist;
  2. Ziffer 2
    der Umwandlungsplan;
  3. Ziffer 3
    die Niederschrift des Umwandlungsbeschlusses;
  4. Ziffer 4
    wenn die Umwandlung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
  5. Ziffer 5
    der Umwandlungsbericht des Vorstands;
  6. Ziffer 6
    der Nachweis der Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Umwandlungsplans (Paragraph 19, Absatz eins,), es sei denn, dass bei der Generalversammlung alle Mitglieder erschienen sind oder vertreten waren und der Beschlussfassung nicht widersprochen haben;
  7. Ziffer 7
    der Bericht über die Umwandlungsprüfung;
  8. Ziffer 8
    der Jahresabschluss und der Lagebericht, die zuletzt erstellt wurden oder nach den gesetzlichen Bestimmungen zuletzt zu erstellen waren.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20004783

Dokumentnummer

NOR40078716