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§ 101 SchFG

Fassungen
ab 01.12.2018 — BGBl. I Nr. 82/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101 heute01.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 82/2018
§ 10107.08.201330.11.2018 § → § BGBl. I Nr. 180/2013
§ 10126.03.200906.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 17/2009
§ 10110.06.200525.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 41/2005
§ 10101.07.199709.06.2005 BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 101

Inkrafttretensdatum

01.12.2018BGBl. I Nr. 82/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Ausnahme

Paragraph 101,

  1. Absatz eins,Eine Zulassung nach Paragraph 100, ist unter den Voraussetzungen der Absatz 2 bis 7 nicht erforderlich für:
    1. Ziffer eins
      im Ausland zugelassene Fahrzeuge, die Wasserstraßen, den österreichischen Teil des Neusiedlersees oder Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer befahren;
    2. Ziffer 2
      im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge;
    3. Ziffer 3
      Ruderfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 20 m, ausgenommen Fahrgastschiffe;
    4. Ziffer 4
      Segelfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 10 m, ausgenommen Fahrgastschiffe;
    5. Ziffer 5
      Segelfahrzeuge ohne Aufbauten und Wohneinrichtungen mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 15 m, ausgenommen Fahrgastschiffe;
    6. Ziffer 6
      Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW ausgestattet sind, ausgenommen Fahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet werden;
    7. Ziffer 7
      Rettungs- oder sonstige Beiboote von Fahrzeugen;
    8. Ziffer 8
      Motorfahrzeuge, die ausschließlich Zwecken des Rennsportes dienen, für die Dauer einer behördlich bewilligten Wassersportveranstaltung einschließlich der bewilligten Vorbereitungs- und Übungszeiten;
    9. Ziffer 9
      Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;
    10. Ziffer 10
      Fahrzeuge des Bundesheeres.
  2. Absatz 2,Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gilt nur für
    1. Ziffer eins
      Fahrzeuge, für die eine entsprechende gültige ausländische Zulassungsurkunde vorliegt, in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist, sowie für Fahrzeuge, für die ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes gültiges Schiffsattest vorliegt;
    2. Ziffer 2
      Fahrzeuge für die Beförderung von gefährlichen Gütern, für die darüber hinaus ein Gefahrgut-Zulassungszeugnis gemäß dem Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern (ADN), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008, in der geltenden Fassung, oder gemäß der Richtlinie 2008/68/EG vorliegt.
  3. Absatz 3,Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt nur für Sportfahrzeuge, für die eine entsprechende ausländische Zulassungsurkunde oder ein nach den Empfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen ausgestelltes Internationales Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge vorliegt und bei denen der Sitz oder Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten im Ausland liegt. Für Sportfahrzeuge, die der Sportboot-Richtlinie unterliegen, ohne CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 109, Absatz 3, gilt diese Ausnahme für nicht mehr als drei Monate im Kalenderjahr.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013,)

  4. Absatz 5,Fahrzeuge gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 7, 9 und 10 sowie Waterbikes mit einer CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 109, Absatz 3, können über Antrag zugelassen werden. Für Waterbikes gelten die Bestimmungen der Paragraphen 102, 104 bis 107, 109 Absatz 5, sowie 112 bis 114 sinngemäß.
  5. Absatz 6,Zulassungspflichtige Fahrzeuge dürfen ohne Zulassung nur zur Erprobung oder Überstellung verwendet werden; diese Verwendung ist an die Zuweisung eines Probekennzeichens gebunden (Paragraph 104, Absatz 2,).
  6. Absatz 7,Die in Absatz eins und 6 bezeichneten Fahrzeuge dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie sich in einem fahrtauglichen Zustand gemäß Paragraph 107, befinden.

Schlagworte

Rettungsboot, Vorbereitungszeit

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40208846