Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 112Paragraph 112
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
5. Hauptstück
Verzeichnis
Verzeichnis
§ 112.Paragraph 112,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat ein Verzeichnis über die zugelassenen Fahrzeuge zu führen.
(2)Absatz 2,Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer Sammlung der Zulassungsurkunden.Das Verzeichnis gemäß Absatz eins, besteht aus einer Sammlung der Zulassungsurkunden.
(2a)Absatz 2 a,Für Fahrzeuge, für die eine einheitliche europäische Schiffsnummer gemäß Richtlinie (EU) 2016/1629 beantragt wurde, besteht das Verzeichnis zusätzlich aus einer Datenbank, in der
die Daten zur Identifizierung und Beschreibung des Fahrzeugs im Einklang mit dieser Richtlinie,
die Daten in Bezug auf die erteilten, erneuerten, ersetzten und entzogenen Zeugnisse sowie die zuständige Behörde, die das Zeugnis erteilt, im Einklang mit dieser Richtlinie,
eine digitale Kopie aller Zeugnisse, die von den zuständigen Behörden im Einklang mit dieser Richtlinie erteilt wurden,
die Daten zu allen abgelehnten oder laufenden Anträgen auf Zeugnisse im Einklang mit dieser Richtlinie und
alle Änderungen der unter Z 1 bis 4 genannten Angabenalle Änderungen der unter Ziffer eins bis 4 genannten Angaben
erfasst werden und von der diese Daten an die europäische Schiffsdatenbank gemäß Richtlinie (EU) 2016/1629 übermittelt werden. Genauere Bestimmungen hinsichtlich dieser Daten sind unter Berücksichtigung der Richtlinie und der auf Grund dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte durch Verordnung festzulegen.
(2b)Absatz 2 b,Die Daten gemäß Abs. 2a können zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:Die Daten gemäß Absatz 2 a, können zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:
Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/1629 und der Richtlinie 2005/44/EG;
Gewährleistung der Binnenschifffahrt und des Infrastrukturbetriebs;
Aufrechterhaltung oder Durchsetzung der Sicherheit der Schifffahrt;
statistische Datenerfassung.
(2c)Absatz 2 c,Die Daten werden aus der Datenbank gemäß Abs. 2a gelöscht, wenn das Fahrzeug verschrottet wird.Die Daten werden aus der Datenbank gemäß Absatz 2 a, gelöscht, wenn das Fahrzeug verschrottet wird.
(3)Absatz 3,Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, ist über die Person des Verfügungsberechtigten, das Kennzeichen und die technischen Daten eines Fahrzeuges Auskunft zu geben.
(4)Absatz 4,Den für die Erteilung der Zulassung (Schiffsattest, Unionszeugnis, Gefahrgut-Zulassungszeugnis) sowie den für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zuständigen Behörden von EWR-Staaten, Vertragsstaaten der Revidierten Rheinschifffahrtsakte sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ist nach Maßgabe der Gegenseitigkeit Zugang zu den Verzeichnissen gemäß Abs. 2 und 2a zu gewähren.Den für die Erteilung der Zulassung (Schiffsattest, Unionszeugnis, Gefahrgut-Zulassungszeugnis) sowie den für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zuständigen Behörden von EWR-Staaten, Vertragsstaaten der Revidierten Rheinschifffahrtsakte sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ist nach Maßgabe der Gegenseitigkeit Zugang zu den Verzeichnissen gemäß Absatz 2, und 2a zu gewähren.
(5)Absatz 5,Organen gemäß § 38 Abs. 2 und 7 ist die jederzeitige Einsicht in das Verzeichnis der Zulassungsurkunden für Kleinfahrzeuge iSd § 2 Z 3 im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren; die Abfrage darf nur unter Verwendung einer vollständigen Fahrzeugidentifikationsnummer oder der öffentlichen Motoridentifikationsnummer oder eines vollständigen amtlichen Kennzeichens erfolgen.Organen gemäß Paragraph 38, Absatz 2 und 7 ist die jederzeitige Einsicht in das Verzeichnis der Zulassungsurkunden für Kleinfahrzeuge iSd Paragraph 2, Ziffer 3, im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren; die Abfrage darf nur unter Verwendung einer vollständigen Fahrzeugidentifikationsnummer oder der öffentlichen Motoridentifikationsnummer oder eines vollständigen amtlichen Kennzeichens erfolgen.
(6)Absatz 6,Den Abgabenbehörden des Bundes ist für Zwecke der Abgabenerhebung die jederzeitige Einsicht in das Verzeichnis der Zulassungsurkunden für Sportfahrzeuge im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren; die Abfrage darf nur unter Verwendung einer vollständigen Fahrzeugidentifikationsnummer oder einer Motoridentifikationsnummer oder eines vollständigen amtlichen Kennzeichens oder eines Namens eines Verfügungsberechtigten erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Dokumentnummer
NOR40270559