(1)Absatz eins,Die der via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH durch die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau (§ 10 Abs. 2 Z 1 WaStG) im ursächlichen Zusammenhang entstehenden Kosten (Ist-Kosten nach Vollkostenrechnung), insbesondere Personalkosten, Lohnnebenkosten, Gemeinkosten, Sachkosten, Reisekosten, Weiterbildungen und Abschreibungen sind gänzlich vom Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung zu tragen (§ 17a WaStG). Für die Durchführung dieser Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 WaStG durch die via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH gilt ein Deckel von 59 Vollzeitäquivalenten. Von diesem Deckel ausgenommen sind temporäre Überschreitungen des Personalstands im Zuge von Nachbesetzungen. Dieser zusätzliche Bedarf muss bis spätestens 15. September des Vorjahres von der via donau an den Inhaber der schifffahrtsrechtlichen Bewilligung gemeldet werden. Die der via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH durch die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, WaStG) im ursächlichen Zusammenhang entstehenden Kosten (Ist-Kosten nach Vollkostenrechnung), insbesondere Personalkosten, Lohnnebenkosten, Gemeinkosten, Sachkosten, Reisekosten, Weiterbildungen und Abschreibungen sind gänzlich vom Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung zu tragen (Paragraph 17 a, WaStG). Für die Durchführung dieser Aufgaben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, WaStG durch die via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH gilt ein Deckel von 59 Vollzeitäquivalenten. Von diesem Deckel ausgenommen sind temporäre Überschreitungen des Personalstands im Zuge von Nachbesetzungen. Dieser zusätzliche Bedarf muss bis spätestens 15. September des Vorjahres von der via donau an den Inhaber der schifffahrtsrechtlichen Bewilligung gemeldet werden.