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§ 49a SchFG

Fassungen
ab 24.07.2025 — BGBl. I Nr. 35/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 49a heute24.07.2025 BGBl. I Nr. 35/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49 a

Inkrafttretensdatum

24.07.2025BGBl. I Nr. 35/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Entscheidungen zu Vorhaben im Sinne der Richtlinie (EU) 2021/1187

Paragraph 49 a,

  1. Absatz eins,Bei Vorhaben gemäß der Richtlinie (EU) 2021/1187 kann in hinreichend begründeten Fällen eine angemessene Verlängerung der Entscheidungsfrist gemäß Artikel 5, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2021/1187 gewährt werden.
  2. Absatz 2,Wird die in Artikel 5, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2021/1187 genannte Frist nicht eingehalten, so sind die betreffenden europäischen Koordinatoren, auf deren Ersuchen hin über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, oder über die Maßnahmen, die ergriffen werden wollen, zu unterrichten, um den Abschluss des Genehmigungsverfahrens mit möglichst geringer Verzögerung zu ermöglichen.
  3. Absatz 3,Die Entscheidungen über ein Vorhaben im Sinne der Richtlinie (EU) 2021/1187 ist der benannten Behörde zur Kenntnis zu bringen.

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40270566