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§ 4a SchFG

Fassungen
ab 24.07.2025 — BGBl. I Nr. 35/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4a heute24.07.2025 BGBl. I Nr. 35/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

24.07.2025BGBl. I Nr. 35/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Kontrollregister

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur wird ein Kontrollregister eingerichtet, das der Vollziehung der schifffahrtspolizeilichen Aufgaben der gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 8, zuständigen Organe, sowie den gemäß Absatz 7, ermächtigten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dient. Hierbei kann sich die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur auch der Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiterin nach Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO bedienen, wenn sie bzw. er davon Gebrauch macht, gilt dies als gesetzlich übertragene Aufgabe im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,.
  2. Absatz 2,Im Rahmen dieses Registers werden folgende Daten in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß Paragraph 38, Absatz eins
    1. Ziffer eins
      in jedem Fall verarbeitet:
      1. Litera a
        das eintragende Kontrollorgan sowie die zugehörige Organisationseinheit;
      2. Litera b
        Kennzeichen, Fahrzeugtyp und Namen des kontrollierten Fahrzeuges bzw. Verbandes;
      3. Litera c
        Datum, Zeit und Ort der erfolgten Kontrolle und Kontrollergebnis;
    2. Ziffer 2
      im Falle von Beanstandungen oder Havarien zusätzlich verarbeitet:
      1. Litera a
        Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin (bei Besatzungsmitgliedern), Befähigungszeugnisse sowie Funktion der überprüften Person, Zustelladresse, sowie falls bekannt gegeben Email-Adresse und Telefonnummer der überprüften Person;
      2. Litera b
        Schiffsurkunden, Besatzungs- und Ladungsdokumente;
      3. Litera c
        Niederschrift;
      4. Litera d
        Beanstandungen;
      5. Litera e
        Schadensdokumentation;
      6. Litera f
        Behördliche Maßnahmen.
  3. Absatz 3,Dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur sowie dessen bzw. deren gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 8, zuständigen Organen und dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Inneres sowie dessen bzw. deren gemäß Paragraph 38, Absatz 7, zuständigen Organen ist im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben der Zugriff auf die in dem Register befindlichen Daten zu gewähren.
  4. Absatz 4,Die im Register verarbeiteten Daten sind von dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einzelfall auf Anfrage an die Zollbehörden, die Finanzpolizei, die Wasserrechtsbehörde und an das Arbeitsinspektorat zu übermitteln soweit diese Daten zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
  5. Absatz 5,Die im Register verarbeiteten Daten sind nach drei Jahren zu löschen., personenbezogene Daten sind darüber hinaus jedenfalls nach Mitteilung über das Ableben der betroffenen Person zu löschen.

Schlagworte

Besatzungsdokument

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40270562