Rechtstracker.at

§ 82 SchFG

Fassungen
ab 26.03.2009 — BGBl. I Nr. 17/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 82 heute26.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 17/2009
§ 8201.07.199725.03.2009 BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

26.03.2009BGBl. I Nr. 17/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Anerkennung von Nachweisen, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,Als Nachweis der Verläßlichkeit (Paragraph 79, Absatz 2, 2, Satz) werden Strafregisterauszüge oder sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörden des EWR-Staates anerkannt, der Heimat- oder Herkunftsstaat des Konzessionswerbers ist.
  2. Absatz 2,Als Nachweis der fachlichen Eignung (Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer eins,) gelten Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder Stellen eines EWR-Staates
    1. Ziffer eins
      über die Ablegung einer die Voraussetzungen des Paragraph 80, erfüllenden Eignungsprüfung;
    2. Ziffer 2
      auf Grund von Diplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Eignungsprüfung gewährleisten, die in der gemäß Paragraph 80, zu erlassenden Verordnung angeführt sind. Werden durch die Diplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Ziffer eins, nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Diplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind;
    3. Ziffer 3
      auf Grund des Nachweises einer Tätigkeit in einem Schifffahrtsunternehmen, die den Anforderungen des Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 3, entsprechen muß.
  3. Absatz 3,Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit (Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 2,) werden Bescheinigungen anerkannt, die von Banken oder anderen befähigten Instituten sowie von den zuständigen Behörden des EWR-Staates ausgestellt wurden, der Heimat- oder Herkunftsstaat des Konzessionswerbers ist.
  4. Absatz 4,Werden die in Absatz eins und 3 genannten Nachweise in einem EWR-Staat nicht ausgestellt, so können sie durch eine eidesstattliche oder förmliche Erklärung ersetzt werden, die von einer hiefür zuständigen Behörde oder einem Notar des EWR-Staates beglaubigt sein muß.
  5. Absatz 5,Die in den Absatz eins, 3 und 4 genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

Schlagworte

Justizbehörde, Heimatstaat

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40104790