Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91Paragraph 91
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Schiffseichpflicht
§ 91.Paragraph 91,
(1)Absatz eins,Für den Einsatz von Fahrzeugen auf Wasserstraßen ist ein Eichschein erforderlich.
(2)Absatz 2,Der Eichschein gemäß Abs. 1 ersetzt nicht eine Eichung im Sinne des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950.Der Eichschein gemäß Absatz eins, ersetzt nicht eine Eichung im Sinne des Maß- und Eichgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,. (3)Absatz 3,Eichscheine, die von einem Staat auf Grund des Übereinkommens vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen ausgestellt sind, gelten als Eichscheine im Sinne dieses Teiles, sofern dieser Staat die nach diesem Teil ausgestellten Eichscheine auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder, sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen, nach Maßgabe der Gegenseitigkeit anerkennt.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12158447
alte Dokumentnummer
N9199763615J