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§ 95 SchFG

Fassungen
ab 01.07.1997 — BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 95 heute01.07.1997 BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 62/1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Eichprüfung von Amts wegen und Nacheichung

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,Besteht der Verdacht, daß die Angaben im Eichschein nicht zutreffend sind, ist eine Eichprüfung von Amts wegen vorzunehmen. Ergibt die Eichprüfung, daß die Angaben im Eichschein nicht zutreffen, ist eine Nacheichung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Paragraph 94, Absatz 3, Vorschriften über die Durchführung der Überprüfung und Nacheichung von Fahrzeugen zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR12158451

alte Dokumentnummer

N9199763619J