Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95Paragraph 95
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Eichprüfung von Amts wegen und Nacheichung
§ 95.Paragraph 95,
(1)Absatz eins,Besteht der Verdacht, daß die Angaben im Eichschein nicht zutreffend sind, ist eine Eichprüfung von Amts wegen vorzunehmen. Ergibt die Eichprüfung, daß die Angaben im Eichschein nicht zutreffen, ist eine Nacheichung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des § 94 Abs. 3 Vorschriften über die Durchführung der Überprüfung und Nacheichung von Fahrzeugen zu erlassen.Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Paragraph 94, Absatz 3, Vorschriften über die Durchführung der Überprüfung und Nacheichung von Fahrzeugen zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12158451
alte Dokumentnummer
N9199763619J