Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schusswaffenkennzeichnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 117/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Ausnahmebestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für:
Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die bereits im EWR oder in der Schweiz unter Einhaltung der dort einschlägigen Vorschriften gekennzeichnet wurden,
das Überlassen von Schusswaffen oder wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen an Gebietskörperschaften,
Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die vor dem 1. Jänner 1900 hergestellt wurden,
Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen von besonderer historischer Bedeutung,
Schusswaffen im Sinne des § 45 WaffG sowieSchusswaffen im Sinne des Paragraph 45, WaffG sowie
Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber 6 mm oder mehr beträgt.
(2)Absatz 2,Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen sind nur dann von besonderer historischer Bedeutung im Sinne des Abs. 1 Z 4, wenn ihnen insbesondere im Hinblick auf geschichtlich relevante Ereignisse oder Persönlichkeiten eine herausragende Bedeutung zukommt. Die Behörde gemäß § 48 WaffG hat auf Antrag unter Beiziehung des Bundesdenkmalamtes festzustellen, ob eine Ausnahme im Sinne des Abs. 1 Z 4 vorliegt.Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen sind nur dann von besonderer historischer Bedeutung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4,, wenn ihnen insbesondere im Hinblick auf geschichtlich relevante Ereignisse oder Persönlichkeiten eine herausragende Bedeutung zukommt. Die Behörde gemäß Paragraph 48, WaffG hat auf Antrag unter Beiziehung des Bundesdenkmalamtes festzustellen, ob eine Ausnahme im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020
Dokumentnummer
NOR40227314