Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 467/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2001Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
70/02 Schulorganisation
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 467/1990, zu BGBl. Nr. 242/1962)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1990,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,)
Die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung an einer Religionspädagogischen Akademie mit Öffentlichkeitsrecht nach dem Besuch eines Vorbereitungslehrganges oder einer Studienberechtigungsprüfung sowie an einer seinerzeitigen Religionspädagogischen Lehranstalt mit Öffentlichkeitsrecht, deren Lehrplan mit dem Lehrplan einer Religionspädagogischen Akademie gleich war, berechtigt zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Pädagogischen Akademie und – sofern die neben der Reifeprüfung erforderlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden – einer Berufspädagogischen Akademie. Welche Studienrichtungen von Hochschulen einschlägig und in welchen Fällen für den Hochschulbesuch Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1993
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Dokumentnummer
NOR12161644
Alte Dokumentnummer
N7196212202Y