Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 7 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 365/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
70/02 Schulorganisation
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
(Anm.: aus BGBl. Nr. 365/1982, zu BGBl. Nr. 242/1962)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1982,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,)
(1)Absatz eins,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I Z 66 dieses Bundesgesetzes ernannte Direktoren von öffentlichen Pädagogischen Instituten oder öffentlichen Berufspädagogischen Instituten sowie im Hinblick auf den zweiten Halbsatz des ersten Satzes des § 127 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 66 geltenden Fassung ernannte Abteilungsvorstände an öffentlichen Instituten sind mit Wirkung vom 1. September 1983 zu Leitern einer Abteilung des öffentlichen Pädagogischen Institutes des betreffenden Bundeslandes gemäß § 126 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 66 zu bestellen. Hiebei ist auf ihre bisherige Verwendung und auf ihre Ausbildung Bedacht zu nehmen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikel römisch eins, Ziffer 66, dieses Bundesgesetzes ernannte Direktoren von öffentlichen Pädagogischen Instituten oder öffentlichen Berufspädagogischen Instituten sowie im Hinblick auf den zweiten Halbsatz des ersten Satzes des Paragraph 127, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 66, geltenden Fassung ernannte Abteilungsvorstände an öffentlichen Instituten sind mit Wirkung vom 1. September 1983 zu Leitern einer Abteilung des öffentlichen Pädagogischen Institutes des betreffenden Bundeslandes gemäß Paragraph 126, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 66, zu bestellen. Hiebei ist auf ihre bisherige Verwendung und auf ihre Ausbildung Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Den gem. Abs. 1 bestellten Abteilungsvorständen gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage, solange das Gehalt einschließlich aller Dienstzulagen unter Ausschluß der Haushaltszulage niedriger ist als das bis zum 31. August 1983 gebührende Gehalt einschließlich aller Dienstzulagen unter Ausschluß der Haushaltszulage in der Höhe des entsprechenden Unterschiedsbetrages; sie ist nach Maßgabe des Erreichens der Höhe des bisherigen Gehalts einschließlich aller Dienstzulagen unter Ausschluß der Haushaltszulage einzuziehen. Bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages ist beim bisherigen Gehalt und den zu berücksichtigenden Zulagen die Erhöhung um jenen Hundertsatz zu berücksichtigen, um den sich das geltende Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V erhöht.Den gem. Absatz eins, bestellten Abteilungsvorständen gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage, solange das Gehalt einschließlich aller Dienstzulagen unter Ausschluß der Haushaltszulage niedriger ist als das bis zum 31. August 1983 gebührende Gehalt einschließlich aller Dienstzulagen unter Ausschluß der Haushaltszulage in der Höhe des entsprechenden Unterschiedsbetrages; sie ist nach Maßgabe des Erreichens der Höhe des bisherigen Gehalts einschließlich aller Dienstzulagen unter Ausschluß der Haushaltszulage einzuziehen. Bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages ist beim bisherigen Gehalt und den zu berücksichtigenden Zulagen die Erhöhung um jenen Hundertsatz zu berücksichtigen, um den sich das geltende Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf erhöht.
(3)Absatz 3,Das Pädagogische Institut der Stadt Wien und das Pädagogische Institut des Landes Tirol gelten als mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen im Sinne des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962.Das Pädagogische Institut der Stadt Wien und das Pädagogische Institut des Landes Tirol gelten als mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen im Sinne des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Dokumentnummer
NOR12161642
Alte Dokumentnummer
N7196212186Y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 323/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
70/02 Schulorganisation
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
(Anm.: aus BGBl. Nr. 323/1975 zu BGBl. Nr. 242/1962)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975, zu Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,)
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:
Gegenüber den Ländern tritt dieses Bundesgesetz für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung in Kraft; die Ausführungsgesetze sind innerhalb von einem Jahr, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen und mit 1. September 1976 in Kraft zu setzen;
für die Erlassung von Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit dem Tage der Kundmachung, wobei diese Verordnungen frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden dürfen;
Artikel I Z. 71, soweit sie die Regelung der Studiengänge für das Lehramt an Hauptschulen, für das Lehramt an Sonderschulen und für das Lehramt an Polytechnischen Lehrgängen zum Gegenstand hat, hinsichtlich des dritten und vierten Semesters mit 1. September 1977, hinsichtlich des fünften und sechsten Semesters mit 1. September 1978;Artikel römisch eins Ziffer 71,, soweit sie die Regelung der Studiengänge für das Lehramt an Hauptschulen, für das Lehramt an Sonderschulen und für das Lehramt an Polytechnischen Lehrgängen zum Gegenstand hat, hinsichtlich des dritten und vierten Semesters mit 1. September 1977, hinsichtlich des fünften und sechsten Semesters mit 1. September 1978;
im übrigen mit 1. September 1976.
(1a)Absatz eins a,Artikel V Z 1 lit. f dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.Artikel römisch fünf Ziffer eins, Litera f, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005, tritt mit 1. September 2006 in Kraft. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut, soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung des Art. I Z. 23 und 41, soweit diese die Vorbereitung und Erlassung von Verordnungen auf Grund der §§ 41 Abs. 2 und 69 Abs. 2 betreffen, ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.Mit der Vollziehung des Artikel römisch eins, Ziffer 23 und 41, soweit diese die Vorbereitung und Erlassung von Verordnungen auf Grund der Paragraphen 41, Absatz 2 und 69 Absatz 2, betreffen, ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Dokumentnummer
NOR40212098