Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 104Paragraph 104
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Lehrplan der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
§ 104.Paragraph 104,
(1)Absatz eins,Im Lehrplan (§ 6) der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sind vorzusehen:Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sind vorzusehen:
als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Politische Bildung, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Umweltkunde;
als Pflichtgegenstände: die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, praktischen und musisch-kreativen sowie rechtskundlichen Unterrichtsgegenstände, ferner Pflichtpraktika;
als verbindliche Übungen: ergänzende Unterrichtsveranstaltungen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit.
(2)Absatz 2,Für die Lehrpläne der Kollegs (§ 103 Abs. 3) gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.Für die Lehrpläne der Kollegs (Paragraph 103, Absatz 3,) gelten die Bestimmungen des Absatz eins, mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.
(3)Absatz 3,Für die Lehrpläne der Lehrgänge (§ 103 Abs. 3) sind die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind.Für die Lehrpläne der Lehrgänge (Paragraph 103, Absatz 3,) sind die Bestimmungen des Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 512/1993
Schlagworte
Heilpädagogik, Horterziehung, Hortpraxis, Kinderliteratur
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR12118515
alte Dokumentnummer
N7196212148Y