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§ 104 SchOG

Fassungen
01.09.1993 bis 31.08.2016 — BGBl. Nr. 512/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10401.09.199331.08.2016 BGBl. Nr. 512/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 512/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Lehrplan der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

Paragraph 104,

  1. Absatz eins,Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sind vorzusehen:
    1. Litera a
      als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Politische Bildung, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Umweltkunde;
    2. Litera b
      als Pflichtgegenstände: die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, praktischen und musisch-kreativen sowie rechtskundlichen Unterrichtsgegenstände, ferner Pflichtpraktika;
    3. Litera c
      als verbindliche Übungen: ergänzende Unterrichtsveranstaltungen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit.
  2. Absatz 2,Für die Lehrpläne der Kollegs (Paragraph 103, Absatz 3,) gelten die Bestimmungen des Absatz eins, mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.
  3. Absatz 3,Für die Lehrpläne der Lehrgänge (Paragraph 103, Absatz 3,) sind die Bestimmungen des Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 512/1993

Schlagworte

Heilpädagogik, Horterziehung, Hortpraxis, Kinderliteratur

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118515

alte Dokumentnummer

N7196212148Y