Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Aufbau der Volksschule
§ 11.Paragraph 11,
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Volksschule umfaßt
jedenfalls die Grundschule, bestehend aus
der Grundstufe I undder Grundstufe römisch eins und
der Grundstufe II, sowieder Grundstufe römisch zwei, sowie
bei Bedarf die Oberstufe.
(2)Absatz 2,Die Grundstufe I umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.Die Grundstufe römisch eins umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.
(3)Absatz 3,Die Grundstufe II umfaßt die 3. und 4. Schulstufe.Die Grundstufe römisch zwei umfaßt die 3. und 4. Schulstufe.
(4)Absatz 4,Die Oberstufe umfaßt die 5. bis 8. Schulstufe.
(5)Absatz 5,Soweit es die Schülerzahl zuläßt, hat den Schulstufen (ausgenommen bei gemeinsamer Führung in der Grundschule) jeweils eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.
(6)Absatz 6,Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(7)Absatz 7,Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
NOR40197614