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§ 112 SchOG

Fassungen
01.09.1993 bis 31.08.1999 — BGBl. Nr. 323/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11201.09.199331.08.1999 BGBl. Nr. 323/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 112

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 323/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1999

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 112, Lehrplan der Berufspädagogischen Akademien

  1. Absatz eins,Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Berufspädagogischen Akademien sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
    1. Litera a
      Humanwissenschaften (insbesondere Religionspädagogik, Erziehungswissenschaft, Unterrichtswissenschaft, Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Betriebssoziologie, Schulrecht, Biologische Grundlagen der Erziehung, Gesundheitslehre, Schul- und Arbeitshygiene);
    2. Litera b
      Didaktik und Schulpraktische Ausbildung;
    3. Litera c
      Fachwissenschaften und Fachdidaktik eines oder mehrerer Gegenstände entsprechend dem Ausbildungsziel der einzelnen Abteilungen der Berufspädagogischen Akademie (Paragraph 111, Absatz 4,);
    4. Litera d
      ergänzende Studienveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Für Lehrer, die in einem Dienstverhältnis stehen oder standen, können in den Lehrplänen verkürzte Studiengänge vorgesehen werden, wenn von diesen Personen im Hinblick auf die in der praktischen Unterrichtsarbeit gewonnenen Erfahrungen und die Absolvierung von einschlägigen Lehrveranstaltungen, die an Pädagogischen Instituten einzurichten sind, die Erreichung des Bildungszieles der betreffenden Lehramtsausbildung erwartet werden kann.
  3. Absatz 3,In den Lehrplänen ist entsprechend den Bildungszielen und Bildungsinhalten der einzelnen Unterrichtsgegenstände festzulegen, ob der Unterricht als Vorlesung, Seminar oder Übung zu erfolgen hat.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1993

Schlagworte

Schulhygiene

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118523

alte Dokumentnummer

N7196212156Y