Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 118Paragraph 118
Index
70/02 Schulorganisation
Text
2. Pädagogische Akademien
Aufgabe der Pädagogischen Akademien
§ 118.Paragraph 118,
Die Pädagogischen Akademien haben die Aufgabe,
Personen, die eine höhere Schule erfolgreich abgeschlossen haben, im Rahmen einer Erstausbildung jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, das sie befähigt, den Lehrberuf des Volksschullehrers, des Hauptschullehrers, des Sonderschullehrers und des Lehrers für Polytechnische Schulen auszuüben, und
in Kooperation mit den Pädagogischen Instituten Personen mit abgeschlossener Erstausbildung (Z 1) in einem Aufbaustudium zur Ausübung eines zusätzlichen in Z 1 genannten Lehramtes zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.in Kooperation mit den Pädagogischen Instituten Personen mit abgeschlossener Erstausbildung (Ziffer eins,) in einem Aufbaustudium zur Ausübung eines zusätzlichen in Ziffer eins, genannten Lehramtes zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/1999
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Dokumentnummer
NOR12128657
alte Dokumentnummer
N7199959790L