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§ 126a SchOG

Fassungen
01.09.1983 bis 31.08.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 126a01.09.198331.08.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 126 a

Inkrafttretensdatum

01.09.1983

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1999

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Lehrpläne

Paragraph 126 a,

  1. Absatz eins,Für Lehrgänge, die im Hinblick auf das Dienstrecht oder sonst wegen des Erreichens einer Befähigung mit einer Prüfung abschließen, ist ein Lehrplan (Paragraph 6,) zu erlassen. Dieser hat als Pflichtgegenstände jene Gebiete zu erfassen, die Gegenstand der Prüfung sind, sowie ergänzende Unterrichtsveranstaltungen vorzusehen, die für die Tätigkeit als Lehrer erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Für Lehrgänge, die mindestens ein Semester dauern, kann ein Lehrplan erlassen werden, der Unterrichtsveranstaltungen in Gebieten zu enthalten hat, die für die Tätigkeit als Lehrer förderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118538

alte Dokumentnummer

N7196212171Y