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§ 13 SchOG

Fassungen
ab 16.09.2017 — BGBl. I Nr. 138/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute16.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 1312.07.201615.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 1326.03.201511.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 38/2015
§ 1330.07.201125.03.2015 § → § BGBl. I Nr. 73/2011
§ 1319.08.199829.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 132/1998
§ 1331.07.199318.08.1998 BGBl. Nr. 512/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

16.09.2017BGBl. I Nr. 138/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 13, Lehrer.

(Grundsatzbestimmung) (1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für noch nicht schulreife Kinder (bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe römisch eins), für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, kann ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.

  1. Absatz 2,Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen.
  2. Absatz 2 a,An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer oder Erzieher vorgesehen werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe und für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, c, c,) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind; Paragraph 56, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

Im RIS seit

27.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40197616

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P13/NOR40197616