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§ 131d SchOG

Fassungen
13.07.2001 bis 16.02.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 131d13.07.200116.02.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006
§ 131d10.01.199812.07.2001 § → § BGBl. I Nr. 20/1998
§ 131d31.12.199609.01.1998 § → § BGBl. Nr. 766/1996
§ 131d01.09.199130.12.1996 BGBl. Nr. 408/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 131 d

Inkrafttretensdatum

13.07.2001

Außerkrafttretensdatum

16.02.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 131 d,

  1. Absatz eins,Abweichend von der Voraussetzung für die Aufnahme in eine Pädagogische Akademie gemäß Paragraph 121, erster Satz können auch Absolventen der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen in die Pädagogische Akademie aufgenommen werden, die einen Vorbereitungslehrgang gemäß Absatz 2, erfolgreich abgeschlossen haben.
  2. Absatz 2,An Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten kann bei Bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in den Schuljahren 1986/87 bis 1991/92 ein Vorbereitungslehrgang geführt werden:
    1. Ziffer eins
      Der Vorbereitungslehrgang hat in einem zweisemestrigen Bildungsgang Personen mit der Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen auf das Lehramtsstudium an der Pädagogischen Akademie vorzubereiten.
    2. Ziffer 2
      Im Lehrplan (Paragraph 6,) des Vorbereitungslehrganges sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Humanwissenschaften, Deutsch, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie sowie alternativ ein erweiterter Unterricht in Deutsch oder in Mathematik. Ferner ist in diesem Lehrplan als Freigegenstand Lebende Fremdsprache vorzusehen.
  3. Absatz 3,Für Absolventen des Vorbereitungslehrganges, die den Studiengang für das Lehramt an Volksschulen besuchen, entfallen die mit der Ausbildung für Werkerziehung (textiler Bereich) zusammenhängenden Pflichtgegenstände und für jene, die den Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen oder Polytechnischen Lehrgängen besuchen, entfällt der Pflichtgegenstand gemäß Paragraph 120, Absatz 3, Litera b und die diesem entsprechenden Fachdidaktiken; sie sind jedoch zum Besuch dieser Pflichtgegenstände berechtigt.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2001,)

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40019391