Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21gParagraph 21 g
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Lehrer
§ 21g.Paragraph 21 g,
(Grundsatzbestimmung) (1) Der Unterricht in den Mittelschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen. Weiters können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.
(2)Absatz 2,Für jede Mittelschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(3)Absatz 3,§ 13 Abs. 2a und 3 ist anzuwenden.Paragraph 13, Absatz 2 a und 3 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019
Dokumentnummer
NOR40212158