Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
70/02 Schulorganisation
Text
§ 38. Höhere Internatsschulen.Paragraph 38, Höhere Internatsschulen.
(1)Absatz eins,Höhere Internatsschulen sind allgemeinbildende höhere Schulen, die mit einem Schülerheim derart organisch verbunden sind, daß die Schüler nach einem einheitlichen Erziehungsplan Unterricht, Erziehung und Betreuung, ferner Unterkunft und Verpflegung erhalten.
(2)Absatz 2,In erziehlicher Hinsicht haben die Höheren Internatsschulen insbesondere die Aufgabe, die Erziehung auf lebenskundlichem Gebiet zu gewähren sowie die musischen Anlagen der Zöglinge, ihre Ausbildung in Fertigkeiten, ihre Leibeserziehung und ihre Beziehungen zur Gemeinschaft zu fördern.
(3)Absatz 3,Höhere Internatsschulen können auch als Werkschulheime geführt werden, wobei der Bildungsgang gegenüber dem im § 35 vorgesehenen Ausmaß bis zu einem Schuljahr verlängert werden kann.Höhere Internatsschulen können auch als Werkschulheime geführt werden, wobei der Bildungsgang gegenüber dem im Paragraph 35, vorgesehenen Ausmaß bis zu einem Schuljahr verlängert werden kann.
(4)Absatz 4,Die Höheren Internatsschulen können auch als Anstalten für Knaben oder als Anstalten für Mädchen geführt werden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1988)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1988,)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 327/1988
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118447
alte Dokumentnummer
N7196212080Y