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§ 55a SchOG

Fassungen
ab 19.02.2026 — BGBl. I Nr. 2/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 55a heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 2/2026
§ 55a01.07.202218.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 96/2022
§ 55a01.09.202130.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 133/2020
§ 55a01.09.201631.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 55a01.01.201431.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 75/2013
§ 55a01.09.201231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 9/2012
§ 55a01.09.200631.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 91/2005
§ 55a10.01.199831.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 20/1998
§ 55a01.09.199709.01.1998 BGBl. Nr. 766/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55 a

Inkrafttretensdatum

19.02.2026BGBl. I Nr. 2/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

klassen- und schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten vergleiche Paragraph 131, Absatz 43,)

Text

Lehrpläne

Paragraph 55 a,

  1. Absatz eins,In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der berufsbildenden mittleren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Bewegung und Sport, in den Lehrplänen der mehrjährigen Fachschulen darüber hinaus Geschichte und Geografie, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden mittleren Schulen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände. Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.
  2. Absatz eins a,Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die integrativ in einer einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe unterrichtet werden, findet der Lehrplan der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung.
  3. Absatz 2,Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Art und Fachrichtung der berufsbildenden mittleren Schule Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.
  4. Absatz 3,Weiters können Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorgesehen werden, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände für alle Schülerinnen und Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der jeweiligen Schulart, Schulform oder Fachrichtung.

Im RIS seit

18.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40275495