Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Index
70/02 Schulorganisation
Text
TEIL C.
Höhere Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.
1. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
Aufgabe der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
§ 94.Paragraph 94,
(1)Absatz eins,Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik haben die Aufgabe, den Schülern jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, die für die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in den Kindergärten erforderlich sind, und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.
(2)Absatz 2,An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik können Schüler auch zu Erziehern an Horten ausgebildet werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006
Schlagworte
Erziehungsaufgabe
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Dokumentnummer
NOR40079539