Rechtstracker.at

§ 29 SchUG-BKV

Fassungen
01.03.1997 bis 31.08.2010 — BGBl. I Nr. 33/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2901.03.199731.08.2010 BGBl. I Nr. 33/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.03.1997BGBl. I Nr. 33/1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2010

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Überspringen eines Semesters

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Ein Studierender ist auf sein Ansuchen in das übernächste Semester aufzunehmen, wenn er auf Grund seiner außergewöhnlichen Leistungen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht im übernächsten Semester aufweist. Pflichtgegenstände, die in dem zu überspringenden Semester abgeschlossen werden, gelten als nicht beurteilt; Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, findet Anwendung.
  2. Absatz 2,Über das Ansuchen des Studierenden entscheidet eine aus den Lehrern der Klasse bestehende Lehrerkonferenz. Dem Studierenden ist im Rahmen der Beratung über seinen Antrag durch die Lehrerkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR12126955

Alte Dokumentnummer

N7199760994J