Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Werkstättenleiter und Bauhofleiter
§ 49.Paragraph 49,
An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) mit der Leitung der Werkstätten (des Bauhofes) zu betrauen. Sie haben für die Betriebsführung, den geordneten Ausbildungsablauf im Werkstättenunterricht und die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR40182206