Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Klassenvorstand
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Der Schulleiter hat für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellen.
(2)Absatz 2,Dem Klassenvorstand obliegt für seine Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern
die Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation der Klasse und die Belastbarkeit der Studierenden,
die Koordination der Bildungsarbeit,
die Beratung der Studierenden in unterrichtlicher Hinsicht,
die Wahrnehmung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben und
die Führung der Amtsschriften.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2012
Dokumentnummer
NOR12126976
Alte Dokumentnummer
N7199761015J