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§ 65a SchUG-BKV

Fassungen
ab 01.09.2016 — BGBl. I Nr. 56/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 65a heute01.09.2016 BGBl. I Nr. 56/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2016BGBl. I Nr. 56/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen

Paragraph 65 a,

  1. Absatz eins,Zum Zweck der Dokumentation für behördliche Verfahren sind Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) über die Durchführung von Prüfungen aufzubewahren. In den Prüfungsprotokollen nachstehend genannter Prüfungen sind die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen), die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen:
    1. Ziffer eins
      Einstufungsprüfungen (Paragraph 5, Absatz 3,),
    2. Ziffer 2
      Aufnahms- und Eignungsprüfungen (Paragraphen 8 bis 10),
    3. Ziffer 3
      Leistungsfeststellungen (Paragraph 21,),
    4. Ziffer 4
      Kolloquien (Paragraph 23,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 62, Absatz 3,),
    5. Ziffer 5
      Modulprüfungen (Paragraph 23 a,),
    6. Ziffer 6
      Reifeprüfungen (einschließlich Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung), Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlussprüfungen (Paragraphen 33 bis 41),
    7. Ziffer 7
      Externistenprüfungen (Paragraph 42,) und
    8. Ziffer 8
      Prüfungen im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren (Paragraph 62, Absatz 3,).
    Prüfungsprotokolle sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 65, Absatz 3, aufzubewahren. Prüfungsprotokolle von Prüfungen gemäß Ziffer 6 und diesen Prüfungen entsprechenden Externistenprüfungen gemäß Ziffer 7, sind sechzig Jahre, Prüfungsprotokolle von allen anderen Prüfungen drei Jahre, jeweils ab dem Jahr, in dem die Prüfung stattgefunden hat, aufzubewahren.
  2. Absatz 2,Zum Nachweis der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit schulinterner Vorgänge sind Besprechungsprotokolle sowie Aufzeichnungen von Konferenzen und von Sitzungen schulpartnerschaftlicher Gremien zu dokumentieren. Sie haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Datum, Zeit, Ort, Namen der Anwesenden,
    2. Ziffer 2
      Tagesordnungspunkte,
    3. Ziffer 3
      Anträge,
    4. Ziffer 4
      Aufzeichnung des Sitzungsverlaufs,
    5. Ziffer 5
      gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sowie
    6. Ziffer 6
      Name und Unterschrift der Protokollführerin oder des Protokollführers.
    Protokolle und Aufzeichnungen sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 65, Absatz 3, drei Jahre ab dem Jahr, in dem das Protokoll geführt oder die Aufzeichnung stattgefunden hat, aufzubewahren. Protokolle über Beschlüsse mit Wirksamkeit für die Zukunft sind drei Jahre über das Enden der Wirksamkeit des Beschlusses aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Paragraph 65, Absatz 3, 5 und 6 ist auf Prüfungsprotokolle gemäß Absatz eins, sowie auf Besprechungsprotokolle und Aufzeichnungen gemäß Absatz 2, anzuwenden.

Schlagworte

Aufnahmsprüfung, Widerspruchsverfahren, Ordnungsmäßigkeit

Im RIS seit

12.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40182212