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§ 26b SchUG

Fassungen
01.09.2021 bis 31.08.2023 — BGBl. I Nr. 19/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26b01.09.202131.08.2023 § → § BGBl. I Nr. 19/2021 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2022
§ 26b01.09.201731.08.2021 BGBl. I Nr. 9/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 b

Inkrafttretensdatum

01.09.2021BGBl. I Nr. 19/2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2022

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft vergleiche Paragraph 82, Absatz 5 s, Ziffer 6,).

Die Überschrift und Absatz eins, treten ab der 10. Schulstufe schulstufenweise aufsteigend in Kraft vergleiche Paragraph 82, Absatz 18, Ziffer eins,).

Text

Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände

Paragraph 26 b,

  1. Absatz eins,Schüler der 10. oder einer höheren Schulstufe an zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schulen, die über einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände Semesterprüfungen gemäß Paragraph 23 b, erfolgreich abgelegt haben, sind nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten auf Ansuchen berechtigt, im folgenden Semester den oder die betreffenden Unterrichtsgegenstände im entsprechend höheren Semester zu besuchen (Begabungsförderung).
  2. Absatz 2,Das Ansuchen gemäß Absatz eins, ist bis zu einem vom Schulleiter festzulegenden Zeitpunkt zu stellen. Die Zuweisung zu einer bestimmten Klasse oder die Abweisung des Ansuchens hat durch den Schulleiter zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die im Rahmen des Unterrichtsbesuches erbrachten Leistungen sind vom unterrichtenden Lehrer zu beurteilen. Die Beurteilung gilt als Beurteilung für das betreffende Semester.
  4. Absatz 4,Dem Schüler ist ein Zeugnis über den Besuch des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände im betreffenden (höheren) Semester auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Die Bezeichnung der Schule,
    2. Ziffer 2
      die Personalien des Schülers,
    3. Ziffer 3
      den Namen des unterrichtenden Lehrers,
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung des Lehrplanes,
    5. Ziffer 5
      die Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes sowie des Semesters,
    6. Ziffer 7
      die Beurteilung der Leistungen sowie
    7. Ziffer 8
      Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Lehrers und des Schulleiters oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021

Im RIS seit

22.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40230622