Rechtstracker.at

§ 26c SchUG

Fassungen
01.09.2021 bis 31.08.2023 — BGBl. I Nr. 19/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26c01.09.202131.08.2023 § → § BGBl. I Nr. 19/2021 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2022
§ 26c01.09.201731.08.2021 BGBl. I Nr. 9/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 c

Inkrafttretensdatum

01.09.2021BGBl. I Nr. 19/2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2022

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft vergleiche Paragraph 82, Absatz 5 s, Ziffer 6,).

Die Überschrift und Absatz eins, treten ab der 10. Schulstufe schulstufenweise aufsteigend in Kraft vergleiche Paragraph 82, Absatz 18, Ziffer eins,).

Text

Zeitweise Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester

Paragraph 26 c,

  1. Absatz eins,Nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten kann für Schüler der 10. oder einer höheren Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schulen die zeitweise Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester auf Ansuchen ermöglicht werden (Begabungsförderung).
  2. Absatz 2,Das Ansuchen gemäß Absatz eins, ist bis zu einem vom Schulleiter festzulegenden Zeitpunkt zu stellen. Die Zuweisung zu einer bestimmten Klasse oder die Abweisung des Ansuchens hat durch den Schulleiter zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem höheren Semester dient der Vorbereitung auf die gemäß Paragraph 23 b, abzulegende Semesterprüfung. Die im Rahmen dieses Unterrichtsbesuches erbrachten Leistungen sind nicht zu beurteilen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021

Im RIS seit

22.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40230623