Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1986Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31dParagraph 31 d
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
jetzt § 31cjetzt Paragraph 31 c
Text
Teilnahme am Unterricht in einer anderen Schulstufe an Sonderschulen
§ 31d.Paragraph 31 d,
Sofern ein Schüler einer Allgemeinen Sonderschule auf der betreffenden Schulstufe in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und (oder) Mathematik nicht entsprechend gefördert werden kann, ist ihm die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen. Die Erziehungsberechtigten können den Schüler zur Teilnahme am Unterricht in Deutsch und (oder) Mathematik der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe anmelden, wenn die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder von Amts wegen feststellt, daß hiedurch eine bessere Förderungsmöglichkeit gegeben ist. Die Teilnahme am Unterricht in der nächstniedrigeren Schulstufe ist nur zu ermöglichen, wenn im betreffenden Unterrichtsgegenstand eine Beurteilung für die Schulstufe mit „Nicht genügend“ zu erwarten ist.
(BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 31)Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 31,)
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019
Dokumentnummer
NOR12121775
alte Dokumentnummer
N7198612256L