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§ 55e SchUG

Fassungen
ab 19.02.2026 — BGBl. I Nr. 2/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 55e heute19.02.2026 BGBl. I Nr. 2/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55 e

Inkrafttretensdatum

19.02.2026BGBl. I Nr. 2/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Lehramtsstudierende in der Schulpraxis

Paragraph 55 e,

Studierende in Lehramtsstudien, die ihre Schulpraxis an einer Schule gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, oder 2 des Schulorganisationsgesetzes im Ausmaß von zumindest 44 Unterrichtseinheiten innerhalb von vier zusammenhängenden Schulwochen absolvieren, sind möglichst umfassend in die unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Tätigkeiten einer Lehrperson einzuführen, insbesondere auch durch die Teilnahme an Lehrerkonferenzen und an Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten sowie durch Einblick in Klassenbücher.

Im RIS seit

18.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40275521