Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1986Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57aParagraph 57 a
Index
70/06 Schulunterricht
Text
11. ABSCHNITT
SCHULE UND SCHÜLER
Rechte der Schüler
§ 57a.Paragraph 57 a,
Der Schüler hat außer den sonst gesetzlich festgelegten Rechten das Recht, sich nach Maßgabe seiner Fähigkeiten im Rahmen der Förderung der Unterrichtsarbeit (§ 43) an der Gestaltung des Unterrichtes und der Wahl der Unterrichtsmittel zu beteiligen, ferner hat er das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. Der Schüler hat außer den sonst gesetzlich festgelegten Rechten das Recht, sich nach Maßgabe seiner Fähigkeiten im Rahmen der Förderung der Unterrichtsarbeit (Paragraph 43,) an der Gestaltung des Unterrichtes und der Wahl der Unterrichtsmittel zu beteiligen, ferner hat er das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen.
(BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 32)Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1986,, Artikel römisch eins, Ziffer 32,)
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015
Dokumentnummer
NOR12121788
alte Dokumentnummer
N7198612284L