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§ 6 SchUG

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. I Nr. 20/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 20/2006
§ 606.09.198631.12.2005 BGBl. Nr. 472/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 20/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

3. ABSCHNITT
AUFNAHMS- UND EIGNUNGSPRÜFUNGEN

Berechtigung zur Ablegung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Zulassung zu den Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart; hievon ausgenommen ist der Abschluss jener Schulstufe, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulart ist.
  2. Absatz 2,Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte Aufnahms- oder Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.

Schlagworte

Sommertermin, Aufnahmsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40074687