Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1986Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
70/06 Schulunterricht
Text
12. ABSCHNITT
SCHULE UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTE
Erziehungsberechtigte
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Unter den Erziehungsberechtigten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Personen zu verstehen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht.
(2)Absatz 2,Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person zu, so ist jeder von ihnen mit Wirkung auch für den anderen handlungsbefugt.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015
Dokumentnummer
NOR12121790
alte Dokumentnummer
N7198612287L