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§ 78a SchUG

Fassungen
01.09.1998 bis 31.08.2016 — BGBl. I Nr. 133/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 78a01.09.199831.08.2016 BGBl. I Nr. 133/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78 a

Inkrafttretensdatum

01.09.1998BGBl. I Nr. 133/1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Schulversuche zur Leistungsbeurteilung

Paragraph 78 a,

  1. Absatz eins,An Volksschulen und an Sonderschulen sind alternative Formen der Leistungsbeurteilung zu erproben, wobei die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit der Schüler zu beurteilen sind und unterschiedliche Schülerleistungen zum Ausdruck zu bringen sind. In den Schulversuchen ist vorzusehen, daß auf Verlangen der Erziehungsberechtigten die Beurteilung im Jahreszeugnis jedenfalls durch Noten zu erfolgen hat.
  2. Absatz 2,Auf Schulversuche gemäß Absatz eins, findet Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen, an denen diese Schulversuche durchgeführt werden, 25% der Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen im Bundesgebiet nicht übersteigen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2016

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12127425

alte Dokumentnummer

N7199812082O