Rechtstracker.at

§ 79 SchUG

Fassungen
ab 06.09.1986 — BGBl. Nr. 472/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 79 heute06.09.1986 BGBl. Nr. 472/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

06.09.1986BGBl. Nr. 472/1986

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Kundmachung von Verordnungen

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Wenn auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassende Verordnungen sich nur auf einzelne Schulen beziehen, so sind sie abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung solcher Verordnungen ein Monat lang bzw. bei kürzerer Geltungsdauer der Verordnung für diesen Zeitraum, durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Schüler und die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachungen hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Spätestens nach Ablauf eines Monats sind die nach Absatz eins, kundgemachten Verordnungen bei der Schulleitung zu hinterlegen und zumindest für die Dauer ihrer Geltung aufzubewahren; abweichende Aufbewahrungsvorschriften werden von dieser Regelung nicht berührt. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.
  3. Absatz 3,Erklärungen von Veranstaltungen zu schulbezogenen Veranstaltungen gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, sind abweichend von sonstigen Kundmachungsvorschriften durch Anschlag in der (den) betreffenden Schule(n) kundzumachen. Eine Kundmachung kann unterbleiben, wenn alle in Betracht kommenden Schüler und deren Erziehungsberechtigte von der Erklärung in Kenntnis gesetzt werden.

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1986,, Artikel römisch eins, Ziffer 49,)

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12121799

alte Dokumentnummer

N7198612307L