Rechtstracker.at

§ 82k SchUG

Fassungen
25.08.2021 bis 30.04.2022 — BGBl. I Nr. 170/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 82k25.08.202130.04.2022 § → § BGBl. I Nr. 170/2021 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 232/2021
§ 82k25.04.201924.08.2021 BGBl. I Nr. 35/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82 k

Inkrafttretensdatum

25.08.2021BGBl. I Nr. 170/2021

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 232/2021

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Übergangsrecht betreffend die abschließende Prüfung an einer allgemeinbildenden höheren Schule

Paragraph 82 k,

  1. Absatz eins,Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten,
    1. Ziffer eins
      deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung an einer allgemeinbildenden höheren Schule vor dem Haupttermin 2019 erfolgte und
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, zur Wiederholung des Prüfungsgebietes Mathematik zugelassen wurden,
    gilt ab dem Haupttermin 2019 oder einem nachfolgenden Termin bis einschließlich des Termins gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, des Jahres 2022, längstens jedoch drei Jahre gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens – abweichend von Paragraph 40, Absatz 3, – hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Mathematik die am 1. Mai 2019 für abschließende Prüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen geltende Verordnung.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 42, Absatz 12, letzter Satz gilt Absatz eins, für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmaliger Antritt zur Klausurprüfung im Prüfungsgebiet Mathematik einer der Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule entsprechenden Externistenreifeprüfung vor dem Haupttermin 2019 erfolgte, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 40, Absatz 3, gelten für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule vor dem Haupttermin 2021 erfolgte und die gemäß Paragraph 40, Absatz eins, zur Wiederholung in einem standardisierten Prüfungsgebiet zugelassen wurden, ab dem Haupttermin 2021 die für Umfang, Inhalt und Leistungsbeurteilung der Klausurprüfung im jeweiligen standardisierten Prüfungsgebiet am 21. Mai 2021 geltenden Bestimmungen. Abweichend von Paragraph 42, Absatz 12, letzter Satz gilt dies für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmaliger Antritt zur Klausurprüfung in einem standardisierten Prüfungsgebiet einer der Reifeprüfung einer höheren Schule entsprechenden Externistenreifeprüfung vor dem Haupttermin 2021 erfolgte, sinngemäß.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40235408