Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 9/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
70/11 Sonstiges Schulen
Text
Zweck
§ 1.Paragraph eins,
Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, den Unterricht aller Schülerinnen und Schüler ab der 5. Schulstufe in allen Schularten (Schulformen und Fachrichtungen) mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung Informations- und Kommunikationstechnologie-gestützt durchführen zu können (IKT-gestützter Unterricht). Ziel ist die Schaffung der pädagogischen didaktischen und technischen Voraussetzungen.
Schlagworte
Informationstechnologie
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Dokumentnummer
NOR40229755