Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schülervertretungengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1990Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Stimmzettel, Wahlkuvert
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Gleichzeitig mit der Wahlausschreibung hat die Wahlkommission den Wahlberechtigten (§ 8 Abs. 1 erster Satz) einen Stimmzettel und ein Wahlkuvert zuzustellen.Gleichzeitig mit der Wahlausschreibung hat die Wahlkommission den Wahlberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz) einen Stimmzettel und ein Wahlkuvert zuzustellen.
(2)Absatz 2,Stimmzettel und Wahlkuverts müssen zumindest für die einzelnen im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereiche die gleiche Größe, Farbe und Beschaffenheit aufweisen.Stimmzettel und Wahlkuverts müssen zumindest für die einzelnen im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Schulartbereiche die gleiche Größe, Farbe und Beschaffenheit aufweisen.
(3)Absatz 3,Auf dem Stimmzettel sind durch Druck oder sonstige Vervielfältigungen untereinander so viele Zeilen zu setzen und an der linken Seite mit so vielen arabischen Ziffern fortlaufend zu numerieren, als Mitglieder und Ersatzmitglieder zu wählen sind. Auf der rechten Seite jeder Zeile sind die Wahlpunkte anzugeben. Die Wahlpunkte haben in umgekehrter arithmetischer Reihenfolge zu den links eingesetzten Ziffern zu stehen. Die Mitte jeder Zeile ist für die Ausfüllung durch den Wähler freizuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Dokumentnummer
NOR12122936
alte Dokumentnummer
N7199011832J