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§ 12 SchVG

Fassungen
ab 01.09.1990 — BGBl. Nr. 284/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.09.1990 BGBl. Nr. 284/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schülervertretungengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 284/1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchVG

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Stimmzettel, Wahlkuvert

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Gleichzeitig mit der Wahlausschreibung hat die Wahlkommission den Wahlberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz) einen Stimmzettel und ein Wahlkuvert zuzustellen.
  2. Absatz 2,Stimmzettel und Wahlkuverts müssen zumindest für die einzelnen im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Schulartbereiche die gleiche Größe, Farbe und Beschaffenheit aufweisen.
  3. Absatz 3,Auf dem Stimmzettel sind durch Druck oder sonstige Vervielfältigungen untereinander so viele Zeilen zu setzen und an der linken Seite mit so vielen arabischen Ziffern fortlaufend zu numerieren, als Mitglieder und Ersatzmitglieder zu wählen sind. Auf der rechten Seite jeder Zeile sind die Wahlpunkte anzugeben. Die Wahlpunkte haben in umgekehrter arithmetischer Reihenfolge zu den links eingesetzten Ziffern zu stehen. Die Mitte jeder Zeile ist für die Ausfüllung durch den Wähler freizuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR12122936

alte Dokumentnummer

N7199011832J