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§ 28 SchVG

Fassungen
ab 01.09.1990 — BGBl. Nr. 284/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28 heute01.09.1990 BGBl. Nr. 284/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schülervertretungengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 284/1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchVG

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Zentrallehranstaltensprecher, Stellvertreter

Paragraph 28,

Die Zentrallehranstaltenschülervertretung hat zu Beginn der ersten internen Sitzung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden (Zentrallehranstaltensprecher) und dessen Stellvertreter bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlvorsitzenden zu ziehende Los. Den Wahlvorsitz führt das älteste anwesende Mitglied. Sind weniger als zwei Drittel der Wahlberechtigten zu Sitzungsbeginn anwesend, so kann nach dem Verstreichen einer Stunde die Wahl bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten durchgeführt werden, wenn mindestens ein Wahlberechtigter aus jedem Schulartbereich (Paragraph 25,) anwesend ist. Die Durchführung von Wahlen ist bis zum Ende der internen Sitzung zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR12122952

alte Dokumentnummer

N7199011848J