Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schülervertretungengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2018Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30aParagraph 30 a
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Schülerparlament
§ 30a.Paragraph 30 a,
(1)Absatz eins,Ein Mal pro Schuljahr hat der Bundesschulsprecher oder die Bundesschulsprecherin das Schülerparlament einzuberufen. Dem Schülerparlament gehören die Mitglieder der Landesschülervertretungen und der Zentrallehranstaltenschülervertretung an. Der Bundesschulsprecher oder die Bundesschulsprecherin führt den Vorsitz.
(2)Absatz 2,Mit Beschluss (§ 33) können die Landesschülervertretungen und die Zentrallehranstaltenschülervertretung vorsehen, dass vorübergehend verhinderte Mitglieder im Schülerparlament durch für die jeweilige Schülervertretung wählbare Schülervertreter (§ 8 Abs. 2) vertreten werden.Mit Beschluss (Paragraph 33,) können die Landesschülervertretungen und die Zentrallehranstaltenschülervertretung vorsehen, dass vorübergehend verhinderte Mitglieder im Schülerparlament durch für die jeweilige Schülervertretung wählbare Schülervertreter (Paragraph 8, Absatz 2,) vertreten werden.
(3)Absatz 3,Dem Schülerparlament obliegt die Beratung des Bundesschulsprechers oder der Bundesschulsprecherin in allen Angelegenheiten der überschulischen Interessenvertretung von allgemeiner Bedeutung.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Dokumentnummer
NOR40204223