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§ 33 SchVG

Fassungen
ab 01.09.1990 — BGBl. Nr. 284/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33 heute01.09.1990 BGBl. Nr. 284/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schülervertretungengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 284/1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchVG

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Beschlußfassung

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Eine Schülervertretung ist im Rahmen ihrer internen Sitzungen beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für einen Beschluß ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Nach dem Verstreichen einer Stunde ab Sitzungsbeginn genügt für das Zustandekommen eines Beschlusses die Anwesenheit eines Drittels der Mitglieder, wenn mindestens je ein Mitglied aus jedem Schulartbereich anwesend ist sowie die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Absatz 2,Auf die Beschlußfassung in Bereichsausschüssen ist Absatz eins, erster und zweiter Satz anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR12122957

alte Dokumentnummer

N7199011853J