Rechtstracker.at

§ 14a SDG

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. I Nr. 115/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14a heute01.01.2004 § → § BGBl. I Nr. 115/2003
§ 14a01.01.199931.12.2003 BGBl. I Nr. 168/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 115/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SDG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

römisch vier. Abschnitt
Allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige für nur einen Bezirksgerichtssprengel

Paragraph 14 a,

Für die Fachgebiete Alt- und Gebrauchtwarenhandel, Kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften, Kleinere forstwirtschaftliche Liegenschaften und Kleinere Wohnhäuser kann der Präsident des Landesgerichts (Paragraph 3, Absatz eins,) auf Antrag bei dringendem Bedarf Sachverständige nur für ein auch mit Zivilrechtssachen befasstes Bezirksgericht seines Sprengels allgemein gerichtlich beeiden und in die von ihm zu führende Liste der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen dieses Bezirksgerichts aufnehmen. Der Tätigkeitsbereich des Sachverständigen ist auf dieses Bezirksgericht beschränkt. Für diese Sachverständigen gelten Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis f und h sowie Ziffer eins a,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins bis 3 (ausgenommen Absatz eins, Ziffer 4,) und Paragraph 11, mit den Besonderheiten sinngemäß, dass

  1. Ziffer eins
    sich der zuständige Präsident auf geeignete Weise vom Vorliegen der Sachkunde und der Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Sachverständigenwesens, die Befundaufnahme und Gutachtenserstattung sowie vom Vorliegen der anderen Eintragungsvoraussetzungen zu überzeugen hat;
  2. Ziffer 2
    der Sachverständige seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Bezirksgerichts hat, in dessen Liste er die Eintragung beantragt;
  3. Ziffer 3
    die Eintragung nur mit Wirkung für ein einziges Bezirksgericht und nur auf Grund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers vorgenommen werden darf;
  4. Ziffer 4
    der zuständige Präsident dem Sachverständigen anlässlich seiner Eintragung eine Legitimationsurkunde ausstellt; diese hat der Sachverständige bei seiner Tätigkeit mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen;
  5. Ziffer 5
    der Sachverständige bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten kein Siegel zu verwenden hat; unter der Unterschrift hat er seinen Namen und seine Eigenschaft zu bezeichnen;
  6. Ziffer 6
    die Listen der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen der einzelnen Bezirksgerichte nicht allgemein zugänglich zu veröffentlichen sind; diese Listen sind den jeweils betroffenen Bezirksgerichten für deren Wirkungsbereich bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres mitzuteilen.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. I Nr. 115/2003

Schlagworte

Altwarenhandel

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2016

Gesetzesnummer

10002338

Dokumentnummer

NOR40047119