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§ 16 SDG

Fassungen
ab 01.05.1975 — BGBl. Nr. 137/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.05.1975 BGBl. Nr. 137/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.05.1975BGBl. Nr. 137/1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SDG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die in den bisher geführten Listen eingetragenen Sachverständigen und Dolmetscher gelten vorläufig als allgemein beeidet im Sinn dieses Bundesgesetzes. Der Paragraph 6, ist jedoch auf diese Sachverständigen und Dolmetscher nicht anzuwenden. Bei der Anwendung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, ist auf die Voraussetzungen abzustellen, die für die Eintragung des Sachverständigen oder Dolmetschers seinerzeit maßgebend gewesen sind.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, vorläufig zuerkannte Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger oder Dolmetscher erlischt, wenn dem Präsidenten des Gerichtshofs römisch eins. Instanz, in dessen Sprengel der Sachverständige oder Dolmetscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort seiner beruflichen Tätigkeit hat, nicht spätestens zum 30. Juni 1975 eine schriftliche Erklärung des Sachverständigen oder Dolmetschers, wonach er in die neue Liste übertragen werden wolle, zugeht. In der Erklärung sind, außer dem Vor- und Familiennamen des Sachverständigen oder Dolmetschers, dem Tag und Ort seiner Geburt, sein Beruf, die Anschrift, unter der er erreichbar ist, die Liste, in der er, und das Fachgebiet, für das er eingetragen ist, sowie alle gerichtlichen Verfahren, in denen er in den letzten zwei Jahren tätig geworden ist, nach Möglichkeit mit Aktenzeichen anzuführen. Gleichzeitig hat der Sachverständige oder Dolmetscher nachzuweisen, daß er im Sprengel des Gerichtshofs, an dessen Präsidenten er diese Erklärung richtet, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort seiner beruflichen Tätigkeit hat.
  3. Absatz 3,Diejenigen Sachverständigen und Dolmetscher, die die im Absatz 2, vorgesehene Erklärung abgegeben haben, sind in die neuen Listen – allenfalls mit einem angestrebten beschränkten sachlichen oder örtlichen Wirkungsbereich – zu übertragen. Die bisher bei den Bezirksgerichten eingetragen gewesenen Sachverständigen sind mit der örtlichen Beschränkung auf den Sprengel dieses Bezirksgerichts zu übertragen. Anläßlich der Übertragung ist den Sachverständigen und Dolmetschern ein Ausweis im Sinn des Paragraph 8, auszustellen.

Anmerkung

Zu Abs. 1 letzter Satz siehe insbesondere die früheren Bestimmungen der Geo., BGBl. Nr. 264/1951, und zwar § 80 Abs. 2 und 5, § 82 Abs. 3 und § 83 Abs. 1; die österreichische Staatsbürgerschaft ist also nunmehr nicht mehr Voraussetzung für Dolmetscher (siehe § 14 erster Halbsatz).

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2016

Gesetzesnummer

10002338

Dokumentnummer

NOR12030179

alte Dokumentnummer

N2197514576T