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§ 6a SDG

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. I Nr. 10/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6a heute01.01.2017 BGBl. I Nr. 10/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 10/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SDG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Der Sachverständige kann beim Präsidenten des Landesgerichts (Paragraph 3,) die vorübergehende, an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Ruhendstellung seiner Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger begehren, dies bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten. Aus wichtigem Grund kann dieser Zeitraum auf Antrag um bis zu sechs weitere Monate verlängert werden. Dem Sachverständigen bereits erteilte Gutachtensaufträge bleiben davon unberührt.
  2. Absatz 2,Der Umstand der Ruhendstellung und ihre Dauer ist bei der Eintragung des Sachverständigen in der Gerichtssachverständigenliste ersichtlich zu machen. Während der Ruhendstellung ist der Sachverständige nicht verpflichtet, Bestellungen zum Sachverständigen in einem gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren Folge zu leisten.
  3. Absatz 3,Ein Begehren nach Absatz eins, kann in jeder Eintragungsperiode (Paragraph 6, Absatz eins,) nur einmal gestellt werden. Die laufende Eintragungsfrist bleibt von der Ruhendstellung unberührt. Soweit sich ein entsprechendes Erfordernis nicht aufgrund der vor der Ruhendstellung erfolgten Bestellungen des Sachverständigen oder der von diesem während des Ruhens mit seiner Zustimmung übernommenen Gutachtensaufträge ergibt, ist dieser nicht verpflichtet, während des Ruhens die Haftpflichtversicherung nach Paragraph 2 a, aufrecht zu erhalten.

Im RIS seit

17.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Gesetzesnummer

10002338

Dokumentnummer

NOR40190426