Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seeschifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT
Führung Österreichischer Seeschiffe
Der Kapitän
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Der vom Reeder für ein österreichisches Seeschiff bestellte Kapitän (§ 511 HGB) ist zur Ausübung der Befehlsgewalt an Bord berechtigt und verpflichtet.Der vom Reeder für ein österreichisches Seeschiff bestellte Kapitän (Paragraph 511, HGB) ist zur Ausübung der Befehlsgewalt an Bord berechtigt und verpflichtet.
(2)Absatz 2,Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes muß sich während der ganzen Dauer der Reise an Bord befinden und die Befehlsgewalt selbst ausüben, es sei denn, daß er in einem Hafen notwendiger- oder üblicherweise an Land geht.
(3)Absatz 3,Ist der Kapitän nicht an Bord oder ist er an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert, so nimmt das im Range nächste Mitglied der Decksbesatzung die Pflichten und Befugnisse des Kapitäns wahr.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012
Dokumentnummer
NOR12148850
alte Dokumentnummer
N9198137033J